Artikel 11 RL 2019/1153/EU
Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — in direktem Kontakt zu Europol ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von Europol im Rahmen der Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol im Einzelfall gestellt werden, zu beantworten. Es gilt Artikel 7 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/794.
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