Artikel 12 RL 2019/1153/EU
Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle befugt ist, ordnungsgemäß begründete Ersuchen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — direkt bei der zentralen Meldestelle gestellt wurden, zu beantworten. Solche Ersuchen müssen in Verbindung mit Finanzinformationen und Finanzanalysen stehen und dürfen im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gestellt werden.
(2) Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 und Artikel 7 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/794 gelten für den Austausch gemäß diesem Artikel.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessen erläutert wird, warum dem Ersuchen nicht nachgekommen wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Europol, falls zweckmäßig, auffordern können, sie bei der Durchführung der in Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten gemeinsamen Analyse — vorbehaltlich der Zustimmung aller teilnehmenden zentralen Meldestellen, im Rahmen des Mandats von Europol und zur Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und z der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Aufgaben und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1620 festgelegten Zuständigkeiten der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — zu unterstützen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (
ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj ).
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