Artikel 13 RL 2019/1153/EU

Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 elektronisch erfolgt über

a)
SIENA oder deren Nachfolgeanwendung, in der Sprache, die bei SIENA Anwendung findet; oder
b)
gegebenenfalls über FIU.Net oder dessen Nachfolgeanwendung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach Artikel 12 zeitnah erfolgt, wobei von Europol gestellte Informationsersuchen wie Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle behandelt werden.

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