Artikel 4 RL 2019/1153/EU

Zugriff auf und Abfragen von Bankkontoinformationen durch die zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte. Der Zugriff und die Abfrage werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend über das gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtete Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden „Vernetzungssystem” ) auf die verfügbaren Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und diese abzufragen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte, erforderlich ist.

Ein Mitgliedstaat kann die Befugnis, über das Vernetzungssystem auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, auf Situationen beschränken, in denen seine gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es in anderen Mitgliedstaaten relevante Bankkontoinformationen geben könnte.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 dürfen Bankkontoinformationen, die durch den Zugriff auf das Vernetzungssystem und die Abfrage dieser Zugangsstelle erlangt wurden, nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.

Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

(1b) Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(2) Die durch diese Richtlinie eingeräumten Zugriffs- und Abfragebefugnisse der zuständigen Behörden erstrecken sich nicht auf die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten für wesentlich erachten und in die zentralen Bankkontenregister nach Artikel 32a Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufnehmen.

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