Artikel 5 RL 2019/1153/EU
Bedingungen für den Zugriff und für die Abfragen durch die zuständigen Behörden
(1) Zugriffe auf und Abfragen von Bankkontoinformationen nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a werden nur im Einzelfall durchgeführt und sind dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der benannten zuständigen Behörden in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit nach hohen technologischen Standards zum Zwecke der Ausübung der Befugnis der zuständigen Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a zu gewährleisten.
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