Artikel 6a RL 2019/1153/EU

Transaktionsaufzeichnungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen einhalten, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts Ersuchen um Transaktionsaufzeichnungen beantworten, die von den zuständigen Behörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gestellt werden, unter anderem hinsichtlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit solchen Ermittlungen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen zur Festlegung des strukturierten elektronischen Formats und der technischen Mittel für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Entwicklungen bei den einschlägigen Standards für Finanznachrichten Rechnung.

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