Artikel 7 RL 2019/1153/EU

Informationsersuchen der zuständigen Behörden an eine zentrale Meldestelle

(1) Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle zur Zusammenarbeit mit den benannten zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet und in der Lage ist, begründete Ersuchen dieser benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder Finanzanalysen im jeweiligen Mitgliedstaat zeitnah zu beantworten, wenn solche Informationen oder Analysen im betreffenden Einzelfall erforderlich sind und wenn diese Ersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten beruhen.

(2) Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen im Verhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person eindeutig unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen.

(3) Für jedwede Nutzung für Zwecke, die über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehen, ist die vorherige Zustimmung der betreffenden zentralen Meldestelle erforderlich. Die zentralen Meldestellen haben eine Verweigerung der Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 angemessen zu erläutern.

(4) Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.

(5) Die von der zentralen Meldestelle erhaltenen Finanzinformationen und Finanzanalysen dürfen von den benannten zuständigen Behörden für die besonderen Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden, die nicht mit den Zwecken identisch sind, für die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 personenbezogene Daten erhoben werden.

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