Artikel 8 RL 2019/1153/EU
Informationsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und über den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die benannten zuständigen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen im Einzelfall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.
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