Artikel 1 RL 2019/1159/EU

Änderung der Richtlinie 2008/106/EG

Die Richtlinie 2008/106/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

43.
„Aufnahmemitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise oder schriftlichen Nachweise ansuchen;
44.
„IGF-Code” den Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, im Sinne der Regel II-1/2.29 des SOLAS 74;
45.
„Polar-Code” den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, im Sinne der Regel XIV/1.1 des SOLAS 74;
46.
„Polargewässer” arktische Gewässer beziehungsweise das Antarktisgebiet im Sinne der Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4 des SOLAS 74.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz des einzigen Absatzes erhält folgende Fassung:

(1) Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind:

b)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(2) Artikel 5b findet Anwendung auf Seeleute, die Inhaber eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 7 muss jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Zeugnis im Original an Bord des Schiffes, auf dem der Inhaber Dienst tut, in Papierform oder in digitaler Form aufbewahrt werden und kann nach dem in Absatz 12 Buchstabe b dieses Artikels festgelegten Verfahren auf seine Echtheit und Gültigkeit geprüft werden.

b)
Absatz 13 erhält folgende Fassung:

(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, wenn relevante Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute in Kraft treten, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie an diese Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes anzupassen, damit die Zeugnisse und Anerkennungsvermerke für Seeleute digitalisiert werden können.

4.
Artikel 5a erhält folgende Fassung:

Artikel 5a Unterrichtung der Kommission

Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 21 Absatz 2 und ausschließlich für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung und für statistische Zwecke übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten Angaben über Befähigungszeugnisse und Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Sie können auch auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundenachweise bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, wie die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführt Angaben.

5.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 5b Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute

(1) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert die von einem anderen Mitgliedstaat oder mit dessen Genehmigung in Papierform oder in digitaler Form ausgestellten Fachkundenachweise und schriftliche Nachweise, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise an, die einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs I dieser Richtlinie von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, indem er diese mit einem Anerkennungsvermerk versieht. Der Anerkennungsvermerk ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Befähigungs- oder Fachkundeebenen beschränkt, die darin festgelegt sind. Der Anerkennungsvermerk wird nur erteilt, wenn alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Regel I/2 Absatz 7 des STCW-Übereinkommens erfüllt werden. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Ziffer 3 des STCW-Codes zu verwenden.

(3) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert im Einklang mit Artikel 11 die von anderen Mitgliedstaaten oder mit deren Genehmigung ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse, damit Seeleute auf Schiffen arbeiten können, die unter seiner Flagge fahren.

(4) Die Aufnahmemitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergehen. Die Aufnahmemitgliedstaaten gewähren Seeleuten auch das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen Rechtsbehelf in dem Fall einzulegen, dass die Eintragung eines Vermerks in ein gültiges Zeugnis oder das gültige Zeugnis selbst abgelehnt oder überhaupt kein Bescheid erteilt wird, und sorgen dafür, dass Seeleute im Hinblick auf solche Rechtsbehelfe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angemessene Beratung und Unterstützung erhalten.

(5) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Befähigungs- oder Fachkundeebenen bei küstennahen Reisen im Sinne des Artikels 7 oder abweichende Zeugnisse nach Regel VII/1 des Anhangs I vorschreiben.

(6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Aufnahmemitgliedstaat einem Seemann erforderlichenfalls gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats trägt.

Belege dafür, dass ein Antrag auf Anerkennung bei den zuständigen Stellen gestellt wurde, müssen ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

(7) Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.

6.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Kapitäne, Offiziere und Funker, die Inhaber von Zeugnissen sind, die gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme der Regel V/3 des Kapitels V oder des Kapitels VI erteilt oder anerkannt wurden, und die auf See Dienst tun oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigen, müssen zur Beibehaltung ihrer Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

a)
die in Artikel 11 vorgeschriebenen Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen und
b)
ihre fortdauernde berufliche Befähigung gemäß Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachweisen.

b)
der folgende Absatz wird eingefügt:

(2b) Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen alle Kapitäne und Offiziere die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; sie sind ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren ihre fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, gemäß Abschnitt A-I/11 Ziffer 4 des STCW-Codes nachzuweisen.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Befähigungsanforderungen, die sie an Bewerber für bis zum 1. Januar 2017 erteilte Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundenachweise gestellt haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Befähigungszeugnis und/oder den Fachkundenachweis aufgeführten Anforderungen vergleichen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundenachweise einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen.

d)
der folgende Absatz wird eingefügt:

(3a) Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2017 ausgestellte Zeugnisse für Personen, die auf gasbetriebenen Schiffen arbeiten, vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungsnormen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

7.
In Artikel 19 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die einem Kapitän, Offizier oder Funker durch ein Drittland erteilt wurden, für den Dienst auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anerkennung dieses Drittlands vor, dem eine vorläufige Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch das Drittland beigefügt ist, indem er die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Informationen zusammenträgt. In dieser vorläufigen Beurteilung stellt der Mitgliedstaat weitere Informationen zu den Gründen für die Anerkennung des Drittlands zur Stützung seines Antrags bereit.

Nach der Einreichung eines solchen Antrags durch einen Mitgliedstaat bearbeitet die Kommission diesen Antrag unverzüglich und entscheidet nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Berücksichtigung der Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels über die Einleitung der Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems des Drittlandes.

Ist ein positiver Beschluss über die Einleitung der Prüfung erlassen worden, sammelt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung des antragstellenden Mitgliedstaats und anderer beteiligter Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II dieser Richtlinie und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden, wobei auch erwogen wird, ob es das Seearbeitsübereinkommen von 2006 ratifiziert hat.

(3) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 2 dieses Artikels zu dem Schluss, dass alle diese Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte über die Anerkennung eines Drittlands. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen.

Für den Fall, dass das betreffende Drittland wichtige Abhilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen seiner Rechtsvorschriften, seines Systems für die theoretische und praktische Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens vornehmen muss, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 36 Monaten nach Einreichung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags eines Mitgliedstaats erlassen.

Der antragstellende Mitgliedstaat kann beschließen, das Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz erlassen wird. Erfolgt eine solche einseitige Anerkennung, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zur Annahme des Durchführungsrechtsakts zur Anerkennung dieses Drittlands die Zahl der Anerkennungsvermerke, die in Bezug auf die von dem Drittland ausgestellten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise gemäß Absatz 1 erteilt wurden.

8.
In Artikel 20 wird der folgende Absatz angefügt:

(8) Gibt es über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren keine Vermerke seitens eines Mitgliedstaats über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen gemäß Artikel 19 Absatz 1, die von einem bestimmten Drittland erteilt wurden, wird die Anerkennung der Zeugnisse dieses Landes nochmals geprüft. Die Kommission erlässt nach einer nochmaligen Prüfung Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, nachdem die Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland mindestens sechs Monate zuvor informiert wurden.

9.
In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 19 Absatz 6, werden von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig, mindestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der letzten Bewertung, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von in betrügerischer Weise ausgestellten Zeugnissen getroffen wurden.

(2) Die Kommission nimmt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die erneute Prüfung der Drittländer auf der Grundlage von Prioritätskriterien vor. Diese Prioritätskriterien sind unter anderem:

a)
Daten über die Leistungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 23;
b)
die Zahl der erteilten Vermerke zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen und gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilten Fachkundenachweisen, die von dem betreffenden Drittland ausgestellt wurden;
c)
die Zahl der in dem betreffenden Drittland akkreditierten Einrichtungen für die theoretische und praktische Ausbildung von Seeleuten;
d)
die Zahl der von dem betreffenden Drittland genehmigten Programme für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten;
e)
das Datum der letzten Bewertung des Drittlands durch die Kommission und der Zahl der Mängel bei kritischen Prozessen, die bei dieser Bewertung festgestellt wurden;
f)
jede wesentliche Änderung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems für Seeleute in dem Drittland;
g)
die Gesamtzahl der Seeleute, die Inhaber eines von dem Drittland ausgestellten Zeugnisses sind und auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats Dienst tun, sowie das Niveau der Ausbildung und Qualifikation dieser Seeleute;
h)
von zuständigen Behörden oder anderen Interessenträgern gegebenenfalls bereitgestellte Informationen zu den Standards der theoretischen und praktischen Ausbildung in dem Drittland.

Erfüllt ein Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie nicht, so hat die erneute Prüfung des betreffenden Drittlandes Vorrang vor denen anderer Drittländer.

10.
Artikel 25a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang V aufgeführten Angaben für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 21 Absatz 2 und der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung.

11.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26 Bewertungsbericht

Spätestens am 2. August 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht mit angesichts dieser Bewertung empfohlenen Folgemaßnahmen vor. In dem Bewertungsbericht analysiert die Kommission die Umsetzung des Systems der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute, sowie Entwicklungen in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute auf der internationalen Ebene. Die Kommission bewertet außerdem — gestützt auf die Empfehlungen der Sozialpartner — die Entwicklungen im Hinblick auf die künftige Erwägung eines europäischen Exzellenzdiploms für Seeleute.

12.
Artikel 27 erhält folgende Fassung:

Artikel 27 Änderung

(1) Für die Zwecke der Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie und der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie an die Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a zur Änderung jenes Anhangs und jener Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V dieser Richtlinie zu erlassen, sofern sich solche Rechtsakte darauf beschränken, Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes Rechnung zu tragen, und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Diese delegierten Rechtsakte ändern nicht die in Artikel 25a Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Anonymisierung von Daten.

13.
Artikel 27a erhält folgende Fassung:

Artikel 27a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 27 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

14.
Anhang I der Richtlinie 2008/106/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

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