Präambel RL 2019/1159/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um ein hohes Niveau bei der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit weiter anzuheben, ist es wichtig, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten in der Union aufrechtzuerhalten und möglichst zu verbessern, indem die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute im Einklang mit internationalen Vorschriften und dem technischen Fortschritt weiterentwickelt und indem weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das europäische maritime Qualifikationsniveau auszubauen.
(2)
Die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute ist auf internationaler Ebene durch das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden „STCW-Übereinkommen” ) von 1978 (in geänderter Fassung) geregelt, das zuletzt 2010 grundlegend überarbeitet wurde. 2015 wurden Änderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf den Ausbildungs- und Qualifikationsbedarf für Seeleute angenommen, die an Bord von Schiffen arbeiten, die dem Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen unterliegen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (im Folgenden „IGF-Code” ). Im Jahr 2016 wurden Änderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf die Ausbildung und Qualifikation von Seeleuten angenommen, die an Bord von Fahrgastschiffen bzw. an Bord von Schiffen arbeiten, die in Polargewässern verkehren.
(3)
Das STCW-Übereinkommen wird durch die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) in das Unionsrecht übernommen. Da alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sind, ist eine einheitliche Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtungen durch die Angleichung der Vorschriften der Union über die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute an das STCW-Übereinkommen zu erreichen. Deshalb sollten mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG geändert werden, um den jüngsten Änderungen des STCW-Übereinkommens hinsichtlich der Ausbildung und Qualifikation von Seeleuten Rechnung zu tragen, die an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, an Bord von Fahrgastschiffen bzw. an Bord von Schiffen arbeiten, die in Polargewässern verkehren.
(4)
Der Code über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, der durch die Resolution 2 der STCW-Konferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „STCW-Code” ), enthält bereits Leitlinien zur Vermeidung von Übermüdung (Abschnitt B-VIII/1) und zur Diensttüchtigkeit (Abschnitt A-VIII/1). Im Interesse der Sicherheit auf See ist es überaus wichtig, dass die Vorschriften nach Artikel 15 der Richtlinie 2008/106/EG ausnahmslos durchgesetzt und befolgt werden und dass jenen Leitlinien gebührend Rechnung getragen wird.
(5)
Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs besteht darin, die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Union zu erleichtern. Diese Freizügigkeit trägt unter anderem dazu bei, dass der Seeverkehrssektor der Union für künftige Generationen attraktiv wird, wodurch vermieden wird, dass im europäischen maritimen Cluster ein Mangel an kompetentem Personal mit der richtigen Mischung von Qualifikationen und Kompetenzen auftritt. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute ist wesentlich für die Erleichterung der Freizügigkeit von Seeleuten. In Anbetracht des Rechts auf eine gute Verwaltung sollten die Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Fachkundenachweisen, die Seeleuten von anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Ausstellung eines nationalen Befähigungszeugnisses ausgestellt wurden, auf Gründen beruhen, die durch die betreffenden Seeleute überprüft werden können.
(6)
Die Richtlinie 2008/106/EG enthält auch ein zentralisiertes System für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Zeugnisse für Seeleute. Die Evaluierung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) ergab, dass die Mitgliedstaaten seit der Einführung des zentralisierten Systems bedeutende Einsparungen erzielen konnten. Bei der Evaluierung wurde allerdings auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Falle einiger anerkannter Drittländer nur eine sehr begrenzte Anzahl von Anerkennungsvermerken zu Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die von jenen Drittländern ausgestellt wurden, erteilt haben. Um die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen effizienter einzusetzen, sollte daher das Verfahren für die Anerkennung von Drittländern auf einer Analyse des Bedarfs für eine solche Anerkennung, unter anderem einer Angabe der geschätzten Anzahl der Kapitäne, Offiziere und Funker aus diesem Land, die voraussichtlich auf Schiffen beschäftigt werden, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, basieren. Diese Analyse sollte dem Ausschuss für Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) zur Prüfung vorgelegt werden.
(7)
Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung des Verfahrens für die Anerkennung von Drittländern ergab die REFIT-Evaluierung, dass der derzeitige Zeitrahmen von 18 Monaten die Komplexität des Verfahrens, das auch eine Vor-Ort-Überprüfung durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs umfasst, nicht hinreichend berücksichtigt. Die notwendigen diplomatischen Vereinbarungen zur Planung und Durchführung solcher Überprüfungen erfordern mehr Zeit. Der Zeitrahmen von 18 Monaten reicht auch nicht aus, wenn das Drittland Korrekturmaßnahmen ergreifen und zur Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens die Rechtsvorschriften seines Systems ändern muss. Aus diesen Gründen sollte die Frist für die Annahme eines Kommissionsbeschlusses von 18 auf 24 Monate verlängert werden; sind vom Drittland erhebliche Abhilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen an Rechtsvorschriften, vorzunehmen, sollte die Frist weiter auf 36 Monate verlängert werden. Darüber hinaus sollte für den ersuchenden Mitgliedstaat weiterhin die Möglichkeit bestehen, das Regelwerk der Anforderungen des Drittlandes in Bezug auf die Ausbildung, die Erteilung von Zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vorläufig anzuerkennen, um die Flexibilität des Anerkennungsverfahrens zu wahren.
(8)
Um das Recht aller Seeleute auf eine angemessene Beschäftigung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen, sollte bei der künftigen Anerkennung von Drittländern die Tatsache berücksichtigt werden, ob diese Drittländer das Seearbeitsübereinkommen aus dem Jahre 2006 ratifiziert haben.
(9)
Im Hinblick auf eine weitere Effizienzsteigerung bei dem zentralisierten System für die Anerkennung von Drittländern sollte die erneute Prüfung von Drittländern, die nur wenige Seeleute auf Schiffen stellen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, in längeren Zeitabständen durchgeführt werden, die auf zehn Jahre erhöht werden sollten. Dieser längere Zeitraum für eine erneute Prüfung des Systems der betreffenden Drittländer sollte jedoch mit Prioritätskriterien kombiniert werden, die auch Sicherheitsbedenken Rechnung tragen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Effizienz und einem wirksamen Schutzmechanismus im Falle einer Verschlechterung der Qualität der Ausbildung von Seeleuten in den betreffenden Drittländern schaffen.
(10)
Informationen über Seeleute, die aus Drittländern angestellt wurden, sind inzwischen auf Unionsebene verfügbar, da die Mitgliedstaaten die in ihren nationalen Registern gespeicherten einschlägigen Informationen über erteilte Zeugnisse und Vermerke zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten für statistische Zwecke und zur Politikgestaltung, insbesondere für die Verbesserung der Effizienz des zentralisierten Systems für die Anerkennung von Drittländern verwendet werden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sollte die Anerkennung von Drittländern, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren keine Seeleute auf Schiffen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, zur Verfügung gestellt haben, nochmals geprüft werden. Das Verfahren der nochmaligen Prüfung sollte die Möglichkeit beinhalten, die Anerkennung der betreffenden Drittländer aufrechtzuerhalten oder zu entziehen. Darüber hinaus sollten diese durch die Mitgliedstaaten übermittelten Angaben auch für die Priorisierung der erneuten Prüfung der anerkannten Drittländer verwendet werden.
(11)
Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die fristgerechte Anpassung der Unionsvorschriften an diese Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Übernahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes durch Aktualisierung der technischen Anforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute und durch Anpassung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die digitalen Zeugnisse für Seeleute zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(4) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Drittstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ausgeübt werden.
(13)
Die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gelten nicht für die Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG. Die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute war in der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geregelt. Die Begriffsbestimmungen für Befähigungszeugnisse von Seeleuten gemäß der Richtlinie 2005/45/EG sind angesichts der Änderungen des STCW-Übereinkommens von 2010 jedoch veraltet. Deshalb sollte das System der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Befähigungszeugnisse für Seeleute geändert werden, um den Änderungen auf internationaler Ebene und den neuen, in der Richtlinie 2008/106/EG festgelegten Begriffsbestimmungen für Zeugnisse für Seeleute Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse für Seeleute ebenfalls in das System der gegenseitigen Anerkennung aufgenommen werden. Um Mehrdeutigkeit und das Risiko von Unstimmigkeiten zwischen der Richtlinien 2005/45/EG und 2008/106/EG auszuräumen, sollte die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für Seeleute ausschließlich durch die Richtlinie 2008/106/EG geregelt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem nach der Annahme entsprechender Änderungen des STCW-Übereinkommens ein elektronisches System zur Darstellung der Qualifikationen von Seeleuten eingeführt werden.
(14)
Die Digitalisierung der Daten ist Teil des technologischen Fortschritts im Bereich der Datenerhebung und der Kommunikation und soll zur Senkung von Kosten und zum effizienten Einsatz der Humanressourcen beitragen. Die Kommission sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Wirksamkeit der Hafenstaatkontrolle zu verstärken, unter anderem eine Bewertung der Durchführbarkeit und des Mehrwerts einer Einrichtung und Verwaltung einer zentralen Datenbank für Zeugnisse für Seeleute, die mit der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) genannten Überprüfungsdatenbank verknüpft wäre und an die alle Mitgliedstaaten angebunden sein werden. Diese zentrale Datenbank sollte sämtliche in Anhang V der Richtlinie 2008/106/EG festgelegten Angaben zu Befähigungszeugnissen und Vermerke zur Anerkennung von Fachkundenachweisen enthalten, die gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden.
(15)
Die theoretische und praktische Ausbildung von europäischen Seeleuten zum Kapitän oder Offizier sollte durch den Austausch von Studierenden zwischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Seefahrtbereich in der gesamten Union unterstützt werden. Um die Kompetenzen und Qualifikationen von Seeleuten, die unter europäischer Flagge tätig sind, zu verbessern, sollten sich die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren austauschen. Im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Ausbildung von Seeleuten sollten die Möglichkeiten des Programms Erasmus+ in vollem Umfang genutzt werden können.
(16)
Die Kommission sollte einen Dialog mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten einrichten, um zusätzlich zu den international vereinbarten Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Ausbildungsinitiativen für Seeleute zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig als europäisches Exzellenzdiplom für Seeleute anerkannt werden könnten. Diese Initiativen sollten auf den Empfehlungen der laufenden Pilotprojekte und der Strategien aus der Blaupause der Kommission zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen aufbauen und im Einklang mit diesen weiterentwickelt werden.
(17)
Im Interesse der rechtlichen Klarheit und Kohärenz sollte die Richtlinie 2005/45/EG aufgehoben werden.
(18)
Die Richtlinie 2008/106/EG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 125.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.

(3)

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

(4)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(7)

Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).

(8)

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

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