Artikel 2 RL 2019/1160/EU

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

aea)
„Pre-Marketing” ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder 32 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;

2.
Am Anfang von KAPITEL VI wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 30a Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Union Pre-Marketing betreiben kann, außer wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen

a)
ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
b)
Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
c)
Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.

Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

a)
es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
b)
die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM den zuständigen Behörden nicht den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder andere als in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder Anforderungen erfüllen muss, bevor er Pre-Marketing betreibt.

(2) Die EU-AIFM stellen sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß Artikel 31 oder 32 zugelassenen Vertriebs erwerben können.

Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß den Artikeln 31 und 32 geltenden Anzeigeverfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermittelt. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

(3) Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen EU-AIFM betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(4) Ein EU-AIFM stellet sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

3.
Artikel 32 Absatz 7 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt, oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF, und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

Wirken sich die Änderungen nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen aus, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von diesen Änderungen.

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 32a Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 32 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) regulierten Fonds, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b)
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
c)
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.

Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der AIFM in dem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Absatz 2 übermittelt hat, jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren von Anteilen des von ihm verwalteten AIF.

(2) Der AIFM übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob das vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach Unterabsatz 1.

Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betreibt der AIFM in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte.

(4) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die gemäß den Artikeln 22 und 23 erforderlichen Informationen bereit.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Anhang IV Buchstaben b bis f genannten Unterlagen und Angaben.

(6) Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 45 wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.

(7) Unbeschadet sonstiger Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vorvorschreiben, dass der betroffene AIFM die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

(8) Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation.

5.
Artikel 33 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht vornehmen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 vorgenommen oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46 und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 43a Einrichtungen für Kleinanleger

(1) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

a)
Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
b)
Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
c)
Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
d)
Versorgung der Anleger mit den gemäß Artikel 22 und Artikel 23 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
e)
Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG, und
f)
Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen einem AIFM keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 vorschreiben.

(3) Der AIFM stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

a)
in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
b)
von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 69a Bewertung der Pass-Regelung

Vor Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 67 Absatz 6, durch die die in Artikel 35 und den Artikeln 37 bis 41 festgelegten Vorschriften anwendbar werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Ergebnis einer Bewertung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung einschließlich der Ausweitung dieser Regelung auf Nicht-EU-AIFM berücksichtigt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

8.
In Anhang IV werden die folgenden Nummern angefügt:

i)
die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;
j)
Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Artikel 43a genannten Aufgaben zuständig sind.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(**)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(***)

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(****)

Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).

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