Artikel 1 RL 2019/1160/EU

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 17 Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Würde die Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.

Wird eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nach einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt und verstößt die Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 98 und setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

2.
Artikel 77 wird gestrichen.
3.
In Artikel 91 wird Absatz 3 gestrichen.
4.
Artikel 92 erhält folgende Fassung:

Artikel 92

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

a)
Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der in den gemäß Kapitel IX vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen;
b)
Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
c)
Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;
d)
Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Artikel 94 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
e)
Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und
f)
Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten einem OGAW keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten vorschreiben.

(3) Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

a)
in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
b)
von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.

5.
Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das Anzeigeschreiben enthält ebenfalls die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in Artikel 92 Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind.”

b)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Im Fall einer Änderung der Informationen im gemäß Absatz 1 übermittelten Anzeigeschreiben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW und des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung schriftlich mit.

Würde der OGAW infolge einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW entsprechend in Kenntnis.

Wird eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt und verstößt der OGAW infolge dieser Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 98, einschließlich – falls erforderlich – der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 93a

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile, einschließlich gegebenenfalls bezüglich Anteilsklassen, in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge — sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre — an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b)
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;
c)
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.

Die in den Buchstaben a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde. Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der OGAW in diesem Mitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile.

(2) Der OGAW übermittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anzeige leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW diese Anzeige an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach Unterabsatz 1.

(4) Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die gemäß den Artikeln 68 bis 82 und Artikel 94 erforderlichen Informationen bereit.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Artikel 93 Absatz 2 genannten Unterlagen.

(6) Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 21 Absatz 2, Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 108, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 97 schreiben die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vor, dass der betroffene OGAW die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

(7) Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde, zur Verfügung stehen.

7.
Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).

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