Artikel 1 RL 2019/1/EU

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird und den Verbrauchern und Unternehmen keine Nachteile entstehen durch nationale Gesetze und Maßnahmen, die die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Wettbewerbsbehörden verhindern.

(2) Diese Richtlinie gilt für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sowie die parallele Anwendung von Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall. In Bezug auf Artikel 31 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie gilt diese Richtlinie auch für die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts.

(3) Diese Richtlinie enthält bestimmte Vorschriften zur Amtshilfe, die darauf abzielen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und das reibungslose Funktionieren des Systems der engen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu wahren.

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