Artikel 12 RL 2019/1/EU
Verpflichtungszusagen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden Verpflichtungszusagen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei Durchsetzungsverfahren, die mit Blick auf den Erlass einer Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV eingeleitet werden, nach formeller oder informeller Einholung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer im Wege einer Entscheidung für bindend erklären können, wenn die Bedenken der nationalen Wettbewerbsbehörden durch diese Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Befugnisse zur Überwachung der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungszusagen verfügen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ein Durchsetzungsverfahren wieder aufnehmen können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung gemäß Absatz 1 wesentlichen Punkt geändert haben, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder eine Entscheidung gemäß Absatz 1 auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
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