Artikel 13 RL 2019/1/EU

Geldbußen für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Möglichkeit haben, die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren zu beantragen, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren beantragen können. Diese Geldbußen werden im Verhältnis zu ihrem weltweiten Gesamtumsatz festgesetzt, wenn — vorsätzlich oder fahrlässig —

a)
die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine Nachprüfung nach Artikel 6 Absatz 2 nicht dulden;
b)
Siegel gebrochen wurden, die Bedienstete oder andere Begleitpersonen, die von der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder dafür benannt wurden, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d angebracht haben;
c)
die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei der Beantwortung einer Frage nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e eine falsche oder irreführende Antwort erteilen, keine vollständige Antwort erteilen oder eine vollständige Antwort verweigern;
d)
die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei der Erteilung einer nach Artikel 8 verlangten Auskunft falsche, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist machen;
e)
die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu einer Befragung nach Artikel 9 nicht erscheinen;
f)
die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einer Entscheidung nach den Artikeln 10, 11 und 12 nicht nachkommen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.

(4) Die nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung von Sanktionen in strafrechtlichen Gerichtsverfahren ermöglichen, bleiben von diesem Artikel unberührt, sofern sich die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV auswirkt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke der Verhängung von Geldbußen gegen Muttergesellschaften sowie rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger von Unternehmen der Begriff des Unternehmens angewandt wird.

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