Artikel 18 RL 2019/1/EU

Geldbußenermäßigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen, die die Voraussetzung für einen Geldbußenerlass nicht erfüllen, eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen eine Geldbußenermäßigung gewährt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußenermäßigungen nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller

a)
die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt,
b)
seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt, und
c)
Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell vorlegt, die im Hinblick auf den Nachweis einer unter das Kronzeugenprogramm fallenden Zuwiderhandlung gegenüber den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörde befinden, einen erheblichen Mehrwert aufweisen.

(3) Übermittelt der Antragsteller stichhaltige Beweise, die die nationale Wettbewerbsbehörde zur Feststellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht, die zu Geldbußen führen, die höher sind als die Geldbußen, die sonst gegen die an dem geheimen Kartell Beteiligten verhängt worden wären, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für den Antragsteller, der diese Beweise vorgelegt hat, nicht berücksichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.