Artikel 19 RL 2019/1/EU

Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen muss, um bei Beteiligung an einem geheimen Kartell für die Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen:

a)
Er hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell spätestens unmittelbar nach seiner Antragstellung auf Kronzeugenbehandlung beendet; hiervon ausgenommen sind Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich sind, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren.
b)
Er arbeitet ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat, ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammen; diese Zusammenarbeit beinhaltet, dass er

i)
der nationalen Wettbewerbsbehörde unverzüglich alle relevanten Informationen über und Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell übermittelt, die in seinen Besitz gelangen oder zu denen er Zugang hat, insbesondere

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

die Namen aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligt sind oder waren,

eine ausführliche Beschreibung des mutmaßlichen geheimen Kartells, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und der Art des mutmaßlichen geheimen Kartells,

Informationen über bisherige oder etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden oder der Wettbewerbsbehörde eines Drittlands;

ii)
sich der nationalen Wettbewerbsbehörde zur Verfügung hält, um jede Anfrage zu beantworten, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann;
iii)
dafür sorgt, dass Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter für Befragungen durch die nationale Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stehen, und sich nach besten Kräften bemüht, dass frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter für Befragungen durch die nationale Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stehen;
iv)
relevante Informationen über und Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt und
v)
weder die Tatsache seiner Antragstellung noch den Inhalt seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung offenlegt, bis die nationale Wettbewerbsbehörde ihre Beschwerdepunkte in dem Durchsetzungsverfahren mitgeteilt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

c)
Während er die Stellung eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung bei der nationalen Wettbewerbsbehörde erwägt, darf er Folgendes nicht getan haben:

i)
Er darf Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben oder
ii)
die Tatsache, dass er eine Antragstellung erwägt, oder den Inhalt des von ihm erwogenen Antrags auf Kronzeugenbehandlung offengelegt haben; dies gilt mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

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