Artikel 20 RL 2019/1/EU
Form der Kronzeugenerklärungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich einreichen können und dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch über ein System verfügen, mit dem sie solche Erklärungen mündlich oder in anderer Weise entgegennehmen können, sodass Antragsteller die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen müssen.
(2) Auf Ersuchen des Antragstellers stellen die nationalen Wettbewerbsbehörden für den vollständigen Antrag oder Kurzantrag eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs aus.
(3) Antragsteller können Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder in einer nach bilateraler Absprache zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vereinbarten anderen Amtssprache der Union einreichen.
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