Artikel 21 RL 2019/1/EU
Marker für Anträge auf Geldbußenerlass
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Unternehmen, die einen Geldbußenerlass beantragen möchten, auf Antrag zunächst ein Rang in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung gewährt werden kann, und zwar für einen Zeitraum, der von der nationalen Wettbewerbsbehörde je nach Einzelfall festzulegen ist, damit der Antragsteller die Informationen und Beweismittel zusammentragen kann, die erforderlich sind, um den Mindestbeweisanforderungen für den Geldbußenerlass zu genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegt, ob sie dem Antrag gemäß Absatz 1 stattgeben.
Ein Unternehmen, das einen solchen Antrag stellt, erteilt der nationalen Wettbewerbsbehörde gegebenenfalls Informationen, wie
- a)
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- b)
- den Anlass für die Bedenken, die zu dem Antrag geführt haben,
- c)
- die Namen aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligt sind oder waren,
- d)
- die betroffenen Produkte und Gebiete,
- e)
- die Dauer und die Art des mutmaßlichen geheimen Kartells,
- f)
- Informationen über frühere oder mögliche künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vom Antragsteller in dem nach Absatz 1 festgelegten Zeitraum beigebrachten Informationen und Beweismittel als zum Zeitpunkt des Erstantrags vorgelegt gelten.
(4) Die Antragsteller können Anträge gemäß Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder in einer nach bilateraler Absprache zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vereinbarten anderen Amtssprache der Union einreichen.
(5) Die Mitgliedstaaten können für Unternehmen, die eine Geldbußenermäßigung beantragen möchten, auch die Möglichkeit vorsehen, zunächst um einen Rang in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu ersuchen.
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