Artikel 22 RL 2019/1/EU

Kurzanträge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden von Unternehmen, die bei der Kommission Kronzeugenbehandlung beantragt haben, indem sie in Bezug auf dasselbe mutmaßliche geheime Kartell entweder einen Marker beantragt oder einen vollständigen Antrag gestellt haben, Kurzanträge annehmen, sofern sich die Anträge auf mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete beziehen.

(2) Die Kurzanträge müssen die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
b)
die Namen der anderen an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligten Parteien;
c)
die betroffenen Produkte und Gebiete;
d)
die Dauer und die Art des mutmaßlichen geheimen Kartells;
e)
der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell wahrscheinlich befinden und
f)
Informationen über alle bisherigen oder etwaigen künftigen Anträge auf Kronzeugenbehandlung an andere Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell.

(3) Wenn der Kommission vollständige Anträge und nationalen Wettbewerbsbehörden Kurzanträge in Bezug auf das gleiche mutmaßliche Kartell zugehen, ist der Hauptansprechpartner des Antragstellers in dem Zeitraum, bevor geklärt ist, ob die Kommission den Fall insgesamt oder in Teilen weiterverfolgt, die Kommission, insbesondere wenn es darum geht, Weisungen in Bezug auf weitere interne Untersuchungen zu erteilen. Die Kommission unterrichtet die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden in diesem Zeitraum auf Antrag über den Sachstand.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nur zu den in Absatz 2 aufgeführten Punkten konkrete Klarstellungen verlangen können, bevor sie die Einreichung eines vollständigen Antrags nach Absatz 5 verlangen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Wettbewerbsbehörden, die Kurzanträge erhalten, zum Zeitpunkt des Eingangs prüfen, ob sie im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen geheimen Kartell bereits von einem anderen Antragsteller einen Kurzantrag oder einen vollständigen Antrag auf Kronzeugenbehandlung erhalten haben. Wenn einer nationalen Wettbewerbsbehörde kein solcher Antrag eines anderen Antragstellers vorliegt und der Kurzantrag ihres Erachtens den Anforderungen gemäß Absatz 2 genügt, setzt sie den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller, sobald die Kommission die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie den Fall weder insgesamt noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt, die Möglichkeit haben, bei den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden vollständige Anträge einzureichen. Bevor die Kommission den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden mitgeteilt hat, dass sie nicht die Absicht hat, in Bezug auf den gesamten Fall oder Teile davon tätig zu werden, darf die nationale Wettbewerbsbehörde vom Antragsteller nur in Ausnahmefällen einen vollständigen Antrag anfordern, und zwar wenn dies für die Abgrenzung oder die Zuweisung des Falls unbedingt notwendig ist. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sind befugt, eine angemessene Frist festzusetzen, vor deren Ablauf der Antragsteller den vollständigen Antrag zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln und Informationen einzureichen hat. Das Recht des Antragstellers, freiwillig bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen vollständigen Antrag einzureichen, bleibt davon unberührt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass der Antragsteller den vollständigen Antrag nach Absatz 5 innerhalb der von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgesetzten Frist einreicht, der vollständige Antrag als zum Zeitpunkt des Eingangs des Kurzantrags vorgelegt gilt, sofern der Kurzantrag dasselbe bzw. dieselben betroffene(n) Produkt(e) und Gebiet(e) sowie dieselbe Dauer des mutmaßlichen geheimen Kartells erfasst wie der bei der Kommission gestellte, möglicherweise aktualisierte Antrag auf Kronzeugenbehandlung.

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