Artikel 23 RL 2019/1/EU

Zusammenwirken von Anträgen auf Geldbußenerlass und Sanktionen gegen natürliche Personen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter von Unternehmen, die bei einer Wettbewerbsbehörde einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt haben, bei Verstößen gegen nationale Gesetze, mit denen vorrangig dieselben Ziele wie mit Artikel 101 AEUV verfolgt werden, umfassend geschützt werden vor in verwaltungsrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geheimen Kartell, das Gegenstand des Antrags auf Geldbußenerlass ist, wenn

a)
der Antrag auf Geldbußenerlass, den das Unternehmen bei der den Fall verfolgenden Wettbewerbsbehörde gestellt hat, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen erfüllt,
b)
diese derzeitigen und früheren Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeiter diesbezüglich aktiv mit der den Fall verfolgenden Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten und
c)
das Unternehmen den Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hat, bevor die jeweiligen derzeitigen und früheren Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeiter von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über das zur Verhängung von Sanktionen führende Verfahren nach diesem Absatz in Kenntnis gesetzt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter von Unternehmen, die bei einer Wettbewerbsbehörde Antrag auf Geldbußenerlass gestellt haben, bei Verstößen gegen nationale Gesetze, mit denen vorrangig dieselben Ziele wie mit Artikel 101 AEUV verfolgt werden, vor in strafrechtlichen Verfahren verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geheimen Kartell, das Gegenstand des Antrags auf Geldbußenerlass ist, geschützt sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und mit der für die Verfolgung zuständigen Behörde aktiv zusammenarbeiten. Wenn die Bedingung der Zusammenarbeit mit der für die Verfolgung zuständigen Behörde nicht erfüllt ist, kann diese Behörde die Untersuchung fortsetzen.

(3) Um die Einhaltung der geltenden Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass die zuständigen Behörden in Strafverfahren keine Sanktionen verhängen bzw. die zu verhängende Sanktion in Strafverfahren herabsetzen dürfen, soweit der Beitrag, den die in Absatz 2 genannten Personen zur Aufdeckung und Untersuchung des geheimen Kartells leisten, gegenüber dem Interesse an der Verfolgung und/oder Sanktionierung dieser Personen überwiegt.

(4) Damit der Schutz im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bei Beteiligung mehrerer Rechtsordnungen greifen kann, sehen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständige Behörde in einem anderen Land als die den Fall verfolgende Wettbewerbsbehörde befindet, vor, dass die nationale Wettbewerbsbehörde des Landes der für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständigen Behörde für die notwendigen Kontakte zwischen den Behörden sorgt.

(5) Das Recht jener, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten haben, ihren Anspruch auf vollständigen Ersatz dieses Schadens gemäß der Richtlinie 2014/104/EU geltend zu machen, bleibt von diesem Artikel unberührt.

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