Artikel 24 RL 2019/1/EU

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden

(1) Wenn für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden eine Nachprüfung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder eine Befragung durchführen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der ersuchten nationalen Wettbewerbsbehörde der Nachprüfung oder der Befragung beiwohnen und die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde aktiv bei der Nachprüfung oder Befragung unterstützen dürfen, wenn die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde die in den Artikeln 6, 7 und 9 dieser Richtlinie genannten Befugnisse ausübt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet die in den Artikeln 6 bis 9 dieser Richtlinie genannten Befugnisse im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden ausüben können, um festzustellen, ob Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Entscheidungen der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 12 dieser Richtlinie nicht befolgt haben. Die ersuchende nationale Wettbewerbsbehörde und die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde sind befugt, Informationen vorbehaltlich der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Einschränkungen zu diesem Zweck als Beweismittel auszutauschen und zu verwenden.

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