Artikel 25 RL 2019/1/EU
Ersuchen um Zustellung vorläufiger Beschwerdepunkte und anderer Unterlagen
Unbeschadet jeder anderen Form der Zustellung durch eine ersuchende Behörde entsprechend den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die ersuchte Behörde dem Empfänger auf Antrag der ersuchenden Behörde und in ihrem Namen Folgendes zustellt:
- a)
- jegliche vorläufige Beschwerdepunkte zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV und jegliche Entscheidungen, die diese Artikel zur Anwendung bringen,
- b)
- andere im Rahmen der Durchsetzungsverfahren erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht zuzustellen sind, und
- c)
- andere einschlägige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV, einschließlich Unterlagen, die mit der Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern zusammenhängen.
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