Artikel 26 RL 2019/1/EU

Ersuchen um Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, die nach den Artikeln 13 und 16 von der ersuchenden Behörde erlassen wurden, vollstreckt. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde im Anschluss an angemessene Bemühungen im eigenen Hoheitsgebiet mit Sicherheit feststellen konnte, dass das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde keine zur Einziehung dieser Geldbuße oder dieses Zwangsgeldes ausreichenden Vermögenswerte hat.

(2) In nicht durch Absatz 1 dieses Artikels erfassten Fällen, insbesondere, wenn das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde keine Niederlassung hat, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, die nach den Artikeln 13 und 16 von der ersuchenden Behörde erlassen wurden, vollstrecken kann.

Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d gilt für die Zwecke dieses Absatzes nicht.

(3) Die ersuchende Behörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.

(4) Für Fragen bezüglich der für die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern geltenden Verjährungsfristen gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde.

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