Artikel 29 RL 2019/1/EU
Bestimmungen zu Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die nationalen Wettbewerbsbehörden nach den Artikeln 13 und 16 für die Dauer von Durchsetzungsverfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder vor der Kommission, die sich auf eine Zuwiderhandlung betreffend dieselbe nach Artikel 101 und 102 AEUV verbotene Vereinbarung, denselben nach Artikel 101 und 102 AEUV verbotenen Beschluss einer Unternehmensvereinigung, dieselbe danach verbotene aufeinander abgestimmte Verhaltensweise oder dasselbe danach verbotene sonstige Verhalten beziehen, gehemmt bzw. unterbrochen werden.
Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt bzw. die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens ein Unternehmen, das Gegenstand des Durchsetzungsverfahrens ist. Sie gilt für alle Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.
Die Hemmung bzw. Unterbrechung endet an dem Tag, an dem die zuständige Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren beendet, indem sie eine Entscheidung gemäß Artikel 10, 12 oder 13 dieser Richtlinie oder gemäß Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlässt oder zu dem Schluss gelangt, dass zu weiteren Maßnahmen ihrerseits kein Anlass besteht. Die Dauer dieser Hemmung bzw. Unterbrechung berührt nicht im nationalen Recht vorgesehene absolute Verjährungsfristen.
(2) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch eine nationale Wettbewerbsbehörde wird gehemmt bzw. unterbrochen, solange die Entscheidung der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde Gegenstand eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens ist.
(3) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingehende Mitteilung über den Beginn einer ersten förmlichen Ermittlungshandlung den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zugänglich gemacht wird.
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