Artikel 30 RL 2019/1/EU

Rolle der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden vor nationalen Gerichten

(1) Mitgliedstaaten, die sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verantwortlich benennen, stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde direkt Klage bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan erheben kann.

(2) Werden nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen tätig, die nationale Wettbewerbsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach Kapitel IV und den Artikeln 13 und 16 dieser Richtlinie zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV getroffen haben, einschließlich der Vollstreckung diesbezüglicher Geldbußen und Zwangsgeldern, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde uneingeschränkt befugt ist, sich je nachdem eigenständig als Verfolgungsbehörde, Beklagte oder Antragsgegnerin an diesen Verfahren zu beteiligen und dass ihr dieselben Rechte eingeräumt werden wie den öffentlichen Parteien des Verfahrens.

(3) Die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde verfügt über dieselben Rechte — wie die in Absatz 2 genannten — zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen:

a)
Entscheidungen nationaler Gerichte zu Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden bezüglich der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV im Sinne von Kapitel IV und der Artikel 13 und 16 dieser Richtlinie, einschließlich der Vollstreckung von diesbezüglich verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern, und
b)
die Weigerung eines nationalen Justizorgans, für eine Nachprüfung im Sinne der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie die vorherige Genehmigung zu erteilen, sofern eine solche Genehmigung erforderlich ist.

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