Artikel 3 RL 2019/2034/EU

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Anbieter von Nebendienstleistungen” ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Vergleich zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
2.
„Zulassung” die Zulassung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU;
3.
„Zweigniederlassung” eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU;
4.
„enge Verbindungen” enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU;
5.
„zuständige Behörde” eine nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats, die nach diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gemäß der vorliegenden Richtlinie befugt ist;
6.
„Waren- und Emissionszertifikatehändler” einen Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7.
„Kontrolle” das in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder in den für die Wertpapierfirmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
8.
„Einhaltung des Gruppenkapitaltests” die Einhaltung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
9.
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10.
„Derivate” Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
11.
„Finanzinstitut” ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
12.
„geschlechtsneutrale Vergütungspolitik” eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65 der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geänderten Fassung;
13.
„Gruppe” eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;
14.
„konsolidierte Lage” eine konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
15.
„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde” eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
16.
„Herkunftsmitgliedstaat” einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;
17.
„Aufnahmemitgliedstaat” einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Richtlinie 2014/65/EU;
18.
„Anfangskapital” das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in den Artikeln 9 und 11 im Einzelnen festgelegt;
19.
„Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
20.
„Wertpapierfirmengruppe” eine Wertpapierfirmengruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
21.
„Investmentholdinggesellschaft” eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
22.
„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten” Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;
23.
„Leitungsorgan” ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;
24.
„Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion” das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
25.
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
26.
„gemischtes Unternehmen” ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
27.
„Geschäftsleitung” eine Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Richtlinie 2014/65/EU;
28.
„Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/65/EU;
29.
„Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2014/65/EU;
30.
„Systemrisiko” das Systemrisiko im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;
31.
„EU-Mutterwertpapierfirma” eine EU-Mutterwertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
32.
„EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft” eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
33.
„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft” eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden, damit

a)
die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sichergestellt ist;
b)
bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)

Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

(5)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

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