Artikel 4 RL 2019/2034/EU

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die EBA und die ESMA von dieser Benennung in Kenntnis, wobei sie bei mehr als einer zuständigen Behörde die Funktionen und Aufgaben der einzelnen zuständigen Behörden angeben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen und gegebenenfalls Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften beaufsichtigen, um zu beurteilen, inwieweit die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse einschließlich der Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen vor Ort nach Maßgabe des Artikels 14 verfügen, damit sie die Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Einhaltung der in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen durch Wertpapierfirmen und gegebenenfalls durch Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Sachkenntnisse, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten, die Befugnisse und die Unabhängigkeit verfügen, die zur Ausübung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionierungsaufgaben erforderlich sind.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, den jeweils zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die Wertpapierfirmen die zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Interne Kontrollverfahren und die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren der Wertpapierfirmen müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Einhaltung der genannten Bestimmungen jederzeit zu kontrollieren.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen sämtliche Transaktionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden jederzeit prüfen können, ob die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.