Artikel 12 RL 2019/2162/EU
Vermögenstrennung von Deckungswerten
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Vermögenstrennung von Deckungswerten fest. Diese Vorschriften enthalten zumindest folgende Anforderungen:
- a)
- Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar.
- b)
- Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften.
- c)
- Bis die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den Deckungswerten alle im Zusammenhang mit Positionen eines Derivatekontrakts erhaltenen Sicherheiten.
(2) Die Anforderung der Vermögenstrennung der in Absatz 1 genannten Deckungswerte gilt auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
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