Artikel 13 RL 2019/2162/EU

Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, einen Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools benennen, der eine laufende Überwachung des Deckungspools nach den Anforderungen der Artikel 6 bis 12 und 14 bis 17 gewährleistet.

(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest:

a)
Ernennung und Entlassung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;
b)
Kriterien für die Auswahl des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;
c)
Aufgaben und Pflichten des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools, auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt;
d)
Pflicht zur Meldung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden;
e)
Recht auf Zugang zu den Informationen, die der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(3) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so muss der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools eine vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, und vom Abschlussprüfer des Kreditinstituts getrennte und unabhängige Person sein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht von dem Kreditinstitut getrennt ist ( „interner Treuhänder zur Überwachung” ), wenn:

a)
Der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools unabhängig vom Kreditvergabeverfahren des Kreditinstituts ist, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt;
b)
die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a sicher stellen, dass der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht seiner Funktion enthoben werden kann, ohne dass das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, vorab in Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zugestimmt hat; und
c)
der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools, soweit erforderlich, einen direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat.

(4) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie das der EBA mit.

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