Artikel 1 RL 2019/2177/EU

Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber sowie für Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

b)
Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

2.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

36.
„Leitungsorgan” das Organ oder die Organe einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem bzw. denen die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.

Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist;

37.
„Geschäftsleitung” die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;

b)
die Nummern 52, 53, 54, 55 Buchstabe c und 63 werden gestrichen.

3.
Dem Artikel 22 wird der folgende Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn sie mit der Zulassung und Beaufsichtigung der Tätigkeit eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung, oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 jener Verordnung, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung, betraut sind, die Tätigkeit dieses APA oder dieses ARM überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß jener Verordnung zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch APA und ARM zu prüfen.”

4.
Titel V wird aufgehoben.
5.
Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
In Buchstabe a werden die Ziffern xxxvii bis xxxx gestrichen.
ii)
In Buchstabe b wird folgende Ziffer eingefügt:

xxa)
Artikel 27f Absätze 1, 2 und 3, Artikel 27g Absätze 1 bis 5 und Artikel 27i Absätze 1 bis 4, in denen einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 gewährt wurde,

b)
Absatz 4 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 34, 35, 39 oder 44 dieser Richtlinie oder
b)
Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung und, sofern einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, Artikel 27b jener Verordnung.

c)
Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
im Falle einer Wertpapierfirma, eines zum Betrieb eines MTF oder eines OTF zugelassenen Marktbetreibers oder eines geregelten Marktes Entzug oder Aussetzung der Zulassung des Instituts gemäß Artikel 8 und Artikel 43 dieser Richtlinie und, sofern einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt wurde, Entzug oder Aussetzung der Zulassung gemäß Artikel 27e jener Verordnung,

6.
Artikel 71 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wenn eine veröffentlichte strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, ein Kreditinstitut (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) oder eine Niederlassung von Drittlandfirmen betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind, oder ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenes APA oder ARM, dem eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im entsprechenden Register.

7.
Der einleitende Satz in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma, auf einem geregelten Markt oder in einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen APA oder ARM, dem eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU bzw. in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der

8.
Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen;

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 oder Artikel 79 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

9.
In Artikel 90 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
10.
Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 3. Januar 2018 an.

11.
In Anhang I wird Abschnitt D aufgehoben.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

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