Präambel RL 2019/2177/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bildet einen Regulierungsrahmen für Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht für die Dienstleistung zur Bereitstellung von Nachhandelsdaten eine Pflicht zur Zulassung als genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) vor. Darüber hinaus ist ein Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet, konsolidierte Handelsdaten für alle sowohl mit Eigenkapitalinstrumenten als auch mit Nichteigenkapitalinstrumenten getätigten Geschäfte in der gesamten Union anzubieten. Die Richtlinie 2014/65/EU enthält zudem formale Anforderungen an die Kanäle zur Meldung von Geschäften bei den zuständigen Behörden und sieht dazu die Pflicht eines Dritten, der diese Meldung im Namen von Wertpapierfirmen übernimmt, als genehmigter Meldemechanismus (ARM) zugelassen zu werden, vor.
(2)
Die Qualität der Handelsdaten sowie der — auch grenzüberschreitend erfolgenden — Verarbeitung und Bereitstellung solcher Daten ist für die Erreichung des Hauptziels der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) — einer größeren Transparenz der Finanzmärkte — von entscheidender Bedeutung. Anhand genauer Handelsdaten können sich die Nutzer einen Überblick über die Handelstätigkeiten auf allen Finanzmärkten der Union verschaffen, und die zuständigen Behörden erhalten genaue und umfassende Informationen zu den relevanten Geschäften. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten — einschließlich möglicher Skalenvorteile — und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der DRSP sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DRSP sowie die Befugnis zur Datenerhebung daher von den derzeit zuständigen Behörden auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) übertragen werden, mit Ausnahme der ARM und APA, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.
(3)
Im Interesse der einheitlichen Übertragung dieser Befugnisse sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu den betrieblichen Anforderungen an DRSP und zu den Befugnissen der zuständigen Behörden hinsichtlich der DRSP aufgehoben und diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingefügt werden.
(4)
Die Übertragung der Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DSRP, mit Ausnahme der APA und ARM, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, auf die ESMA steht im Einklang mit deren sonstigen Aufgaben. Insbesondere trägt die Übertragung der Befugnis zur Datenerhebung sowie der Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von den zuständigen Behörden auf die ESMA zur Erfüllung anderer Aufgaben bei, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bereits wahrnimmt; dies betrifft unter anderem die Marktüberwachung, die Befugnisse zur vorübergehenden Intervention und zum Positionsmanagement sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen.
(5)
Nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Ansatz für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen.
(6)
In der Richtlinie 2009/138/EG ist eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vorgesehen. Damit sichergestellt ist, dass diese Länderkomponente in dem betreffenden Land übertriebene Anleihe-Spreads wirksam mindert, sollte für die Aktivierung der Länderkomponente eine angemessene Schwelle für den risikoberichtigten Länder-Spread festgelegt werden.
(7)
In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Fällen grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit zu verbessern, insbesondere in einem frühen Stadium. Zu diesem Zweck sollten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und der mit der Verordnung (EU) 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) verstärkt werden. Insbesondere sollten Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation sowie Bedingungen für die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit vorgesehen werden, wenn die in Betracht gezogenen grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten bedeutend sind. Die Bedeutsamkeit der grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeit sollte bezüglich der im Aufnahmemitgliedstaat gezeichneten jährlich verbuchten Bruttoprämie im Vergleich zu dem Gesamtbetrag der jährlich verbuchten Bruttoprämien des Versicherungsunternehmens, bezüglich der Auswirkungen auf den Schutz der Versicherungsnehmer im Aufnahmemitgliedstaat und bezüglich der Auswirkungen der Zweigniederlassung des betreffenden Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats gemessen werden. Plattformen für die Zusammenarbeit sind ein wirksames Instrument, um eine engere und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu erreichen und somit den Verbraucherschutz zu verbessern. Zulassungs-, Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsentscheidungen verbleiben jedoch in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(8)
Die EIOPA sollte Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, wenn die grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten in Bezug auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats bedeutend sind und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erfordern, insbesondere, wenn ein Versicherer Gefahr laufen könnte, zum Nachteil von Versicherungsnehmern und Dritten in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
(9)
Da der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (AEAVBA) durch die EIOPA ersetzt wurde, sollten Verweise auf den AEAVBA in der Richtlinie 2009/138/EG gestrichen werden.
(10)
Nach Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) kommt der mit jener Verordnung geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) eine neue Rolle bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu, und die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) muss daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die Richtlinien 2009/138/EG, 2014/65/EU und (EU) 2015/849 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 251 vom 18.7.2018, S. 2.

(2)

ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 63.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2019.

(4)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

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