Artikel 1 RL 2019/520/EU
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen festgelegt, die notwendig sind, um
- a)
- die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme im gesamten Straßennetz der Union einschließlich aller städtischen und außerstädtischen Straßen, Autobahnen, übergeordneten und nachgeordneten Straßen, sowie verschiedener Strukturen wie Tunnel oder Brücken sowie Fähren sicherzustellen und
- b)
- den grenzüberschreitenden Austausch von Zulassungsdaten der Fahrzeuge, für die eine Maut, welcher Art auch immer, in der Union nicht entrichtet wurde, sowie deren Eigentümern oder Haltern zu erleichtern.
Im Interesse der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gilt diese Richtlinie unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Maut zu erheben und die Höhe dieser Maut sowie den Zweck der Mauterhebung zu bestimmen.
(2) Die Artikel 3 bis 22 gelten nicht für:
- a)
- Mautsysteme, die nicht elektronisch im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 sind; und
- b)
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen der Artikel 3 bis 22 außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Parkgebühren.
(4) Das Ziel der Interoperabilität eines elektronischen Mautsystems in der Union wird durch den europäischen elektronischen Mautdienst (European Electronic Toll Service — EETS) verwirklicht, der die nationalen elektronischen Mautdienste der Mitgliedstaaten ergänzt.
(5) Ist es gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, den Nutzer über die Pflicht zur Zahlung einer Maut in Kenntnis zu setzen, bevor eine Nichtentrichtung festgestellt werden kann, so können die Mitgliedstaaten die vorliegende Richtlinie anwenden, um den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs sowie das Fahrzeug selbst für Zustellungszwecke zu ermitteln, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Es gibt keine andere Möglichkeit, den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs zu ermitteln, und
- b)
- die Inkenntnissetzung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs über die Zahlungspflicht ist ein gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zwingend erforderlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Durchsetzung der Mautentrichtung.
(6) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 5 an, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Pflicht, Maut zu entrichten, von öffentlichen Behörden durchgeführt werden. Die Bezugnahme auf die Nichtentrichtung der Maut in der vorliegenden Richtlinie umfasst Fälle, die unter Absatz 5 fallen, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Maut nicht entrichtet wurde, Absatz 5 anwendet.
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