Artikel 2 RL 2019/520/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Mautdienst” einen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, ein Fahrzeug in einem oder mehreren EETS-Gebieten mit einem einzigen Vertrag und gegebenenfalls einem Bordgerät zu nutzen; das umfasst

a)
wenn erforderlich, die Bereitstellung angepasster Bordgeräte für Nutzer und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität;
b)
die Garantie, dass dem Mauterheber die von dem Nutzer zu entrichtende Maut ausgezahlt wird;
c)
die Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten für den Nutzer oder das Akzeptieren einer bestehenden Möglichkeit;
d)
die Erhebung der Maut vom Nutzer;
e)
die Verwaltung der Kundenbeziehungen mit dem Nutzer;
f)
die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen für die Mautsysteme;

2.
„Mautdiensteanbieter” eine Rechtsperson, die Mautdienste für Kunden in einem oder mehreren EETS-Gebieten für eine oder mehrere Fahrzeugklassen anbietet;
3.
„Mauterheber” eine öffentliche oder private Stelle, die für den Verkehr von Fahrzeugen in einem EETS-Gebiet Maut erhebt;
4.
„benannter Mauterheber” eine öffentliche oder private Stelle, die zum Mauterheber für ein künftiges EETS-Gebiet ernannt wurde;
5.
„europäischer elektronischer Mautdienst (EETS — European Electronic Toll Service)” den vertraglich vereinbarten, von einem EETS-Anbieter in einem oder mehreren EETS-Gebieten für einen EETS-Nutzer bereitgestellten Mautdienst;
6.
„EETS-Anbieter” eine Stelle, die im Rahmen getrennter Verträge einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt, die Maut an den zuständigen Mauterheber überweist und die im Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist;
7.
„EETS-Nutzer” eine natürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten;
8.
„EETS-Gebiet” eine Straße, ein Straßennetz, sowie eine Struktur wie Brücken, Tunnel oder Fähren, für die Maut über ein elektronisches Mautsystem erhoben wird;
9.
„konformes EETS-System” die Bestandteile eines elektronischen Mautsystems, die konkret für die Einbindung von EETS-Anbietern in das System und für den Betrieb des EETS benötigt werden;
10.
„elektronisches Mautsystem” ein System zur Mauterhebung, in dem die Verpflichtung des Nutzers zur Entrichtung der Maut ausschließlich dadurch ausgelöst wird und damit verknüpft ist, dass durch Fernkommunikation mit dem Bordgerät im Fahrzeug oder automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich das Fahrzeug an einem bestimmten Standort befindet;
11.
„Bordgerät” (on-board equipment, OBE) sämtliche Hardware- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes zu verwenden sind und für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln;
12.
„Hauptdiensteanbieter” einen Mautdiensteanbieter mit besonderen Pflichten — etwa der Pflicht, mit allen interessierten Benutzern Verträge abzuschließen — oder besonderen Rechten — etwa einer spezifischen Vergütung oder einem garantierten Vertrag mit langer Laufzeit —, die sich von den Rechten und Pflichten der anderen Diensteanbieter unterscheiden;
13.
„Interoperabilitätskomponente” etwaige Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in das EETS integriert sind oder integriert werden sollen und von denen die Interoperabilität des Dienstes direkt oder indirekt abhängt; hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte wie Software handeln;
14.
„Gebrauchstauglichkeit” die Fähigkeit einer in das EETS integrierten Interoperabilitätskomponente, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten;
15.
„Maut-Basisdaten” die Informationen, die vom zuständigen Mauterheber als erforderlich für die Berechnung der Maut für das Fahren eines Fahrzeugs in einem bestimmten Mautgebiet und für die Durchführung der Mauttransaktion vorgegeben werden;
16.
„Mautbuchungsnachweis” eine Meldung an den Mauterheber, in der die Anwesenheit eines Fahrzeugs in einem EETS-Gebiet in einem zwischen dem Mautdiensteanbieter und dem Mauterheber vereinbarten Format bestätigt wird;
17.
„Parameter für die Fahrzeugklassifizierung” Informationen zum Fahrzeug, anhand deren die Maut auf der Grundlage der Maut-Basisdatenberechnet wird;
18.
„Abwicklungssystem” das vom Mauterheber, einer Gruppe von Mauterhebern, die eine Interoperabilitätsplattform eingerichtet haben, oder dem EETS-Anbieter für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im Rahmen eines elektronischen Mautsystems genutzte zentrale elektronische System;
19.
„grundlegend modifiziertes System” ein vorhandenes elektronisches Mautsystem, das so weitgehend modifiziert wurde oder wird, dass die EETS-Anbieter so umfassende Änderungen an den in Betrieb befindlichen Interoperabilitätskomponenten wie zum Beispiel eine Neuprogrammierung oder eine Anpassung der Schnittstellen ihrer betrieblichen Abwicklung vornehmen müssen, dass eine erneute Zulassung erforderlich ist;
20.
„Zulassung” das vom Mauterheber festgelegte und verwaltete Verfahren, das ein EETS-Anbieter durchlaufen muss, bevor er für die Bereitstellung des EETS in einem EETS-Gebiet zugelassen wird;
21.
„Maut” die Gebühr, die von einem Straßenbenutzer für den Verkehr auf einer Straße, einem Straßennetz, sowie auf einer Struktur wie einer Brücke, einem Tunnel oder einer Fähre, entrichtet werden muss;
22.
„Nichtentrichtung der Maut” eine durch die einzelstaatlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats festgelegte Zuwiderhandlung, bei der ein Straßenbenutzer die Maut in diesem Mitgliedstaat nicht entrichtet;
23.
„Zulassungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, für das die Maut zu entrichten ist;
24.
„nationale Kontaktstelle” die benannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
25.
„automatisierte Suche” ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten;
26.
„Fahrzeug” ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, das bzw. die zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet werden soll oder verwendet wird;
27.
„Halter” die Person, auf deren Namen das Fahrzeuggemäß dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist;
28.
„schweres Nutzfahrzeug” ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen;
29.
„leichtes Nutzfahrzeug” ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.

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