Artikel 3 RL 2019/520/EU

Technische Lösungen

(1) Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:

a)
Satellitenortung;
b)
Mobilfunk;
c)
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

Vorhandene elektronische Mautsysteme, für die Bordgeräte installiert oder verwendet werden müssen und die andere Technologien verwenden, müssen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen, wenn grundlegende technische Verbesserungen vorgenommen werden.

(2) Die Kommission ersucht gemäß dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Verfahren die zuständigen Normenorganisationen, an der schnellen Verabschiedung von Normen für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Techniken und die ANPR-Technologie für elektronische Mautsysteme zu arbeiten und diese erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Kommission ersucht die Normenorganisationen, für die kontinuierliche Kompatibilität der Interoperabilitätskomponenten zu sorgen.

(3) Bordgeräte, die Satellitenortungstechnik verwenden und nach dem 19. Oktober 2021 auf den Markt gebracht werden, müssen mit den — über die Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service) bereitgestellten — Ortungsdiensten kompatibel sein.

(4) Unbeschadet des Absatzes 6 müssen EETS-Anbieter den EETS-Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und in der Lage sind, mit den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten betriebenen, elektronischen Mautsystemen, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Techniken verwenden, zu kommunizieren.

(5) Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen im Fahrzeug vorhandenen Hardwaresystemen können Bordgeräte andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Technologien verwenden, sofern die Sicherheit, die Dienstqualität und der Schutz der Privatsphäre durch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet sind.

EETS-Bordgeräte dürfen neben der Mauterhebung andere Dienste ermöglichen, sofern der Betrieb dieser Dienste in keinem EETS-Gebiet die Mautdienste beeinträchtigt.

(6) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, elektronische Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, die auf Satellitenortung oder Mobilfunkkommunikation beruhen, ist es EETS-Anbietern bis zum 31. Dezember 2027 gestattet, Nutzern leichter Nutzfahrzeuge für den Einsatz in EETS-Gebieten, in denen weder Satellitenortung noch Mobilfunktechnologien erforderlich sind, Bordgeräte zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik verwendet werden können.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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