Artikel 4 RL 2019/520/EU
Registrierung von EETS-Anbietern
Jeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;
- b)
- sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;
- c)
- sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;
- d)
- sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;
- e)
- sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und
- f)
- sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.
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