Artikel 4 RL 2019/520/EU

Registrierung von EETS-Anbietern

Jeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;
b)
sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;
c)
sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;
d)
sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;
e)
sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und
f)
sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.

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