Artikel 14 RL 2019/520/EU

Zusätzliche Aspekte des EETS

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Interaktion der EETS-Nutzer mit den Mauterhebern im Rahmen des EETS auf die Rechnungstellung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und gegebenenfalls die Durchsetzungsverfahren beschränkt ist. Die Interaktion zwischen EETS-Nutzern und EETS-Anbietern oder ihren Bordgeräten kann EETS-anbieterspezifisch sein, ohne die Interoperabilität des EETS zu beeinträchtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Mautdiensteanbieter einschließlich der EETS-Anbieter auffordern, auf Anfrage der Behörden der Mitgliedstaaten die Verkehrsdaten ihrer Kunden bereitzustellen, wobei die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten sind. Diese Daten dürfen von den Mitgliedstaaten nur für die Zwecke der Verkehrspolitik und der Verbesserung des Verkehrsmanagements verwendet werden, nicht jedoch zur Feststellung der Identität der Kunden.

(3) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen der elektronischen Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten der Mauterheber, EETS-Anbieter und EETS-Nutzer an, gegebenenfalls einschließlich des Inhalts der Nachrichten, die die Beteiligten über diese Schnittstellen austauschen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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