Artikel 15 RL 2019/520/EU

Interoperabilitätskomponenten

(1) Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues System für die elektronische Mauterhebung eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die ausführliche Planung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen.

Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein System für die elektronische Mauterhebung grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekten auch die ausführliche Planung der erneuten Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten der EETS-Anbieter, die vor der grundlegende Modifizierung bereits für das System zugelassen waren, festlegt und in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht. Die Planung muss so gestaltet sein, dass eine erneute Zulassung der betreffenden EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems möglich ist.

Der Mauterheber ist an diese Planung gebunden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass jeder Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet in dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist, eine Testumgebung einrichtet, in der der EETS-Anbieter oder seine Bevollmächtigten prüfen können, dass seine Bordgeräte für den Gebrauch in dem EETS-Gebiet des Mauterhebers tauglich sind, und eine Zertifizierung über den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Tests erhalten können. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber eine einheitliche Testumgebung für mehr als ein EETS-Gebiet einrichten können und ein Bevollmächtigter die Gebrauchstauglichkeit einer Art von Bordgeräten für mehr als einen EETS-Anbieter prüfen kann.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Mauterheber von den EETS-Anbietern oder von deren Bevollmächtigten die Übernahme der Kosten der entsprechenden Tests verlangen können.

(3) Die Mitgliedstaaten verbieten oder beschränken oder verhindern nicht die Einführung von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im EETS, wenn diese die CE-Kennzeichnung oder eine Erklärung über die Konformität mit den Spezifikationen oder über die Gebrauchstauglichkeit oder beides tragen. Insbesondere schreiben sie keine Prüfungen vor, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit oder beider erfolgt sind.

(4) Die Kommission nimmt gemäß Artikel 30 spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte an, in denen die Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten festgelegt sind, die Sicherheit und Gesundheit, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, Umweltschutz, technische Kompatibilität, Sicherheit und Datenschutz sowie Betrieb und Management betreffen.

(5) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die allgemeinen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind, die Folgendes betreffen:

a)
die Richtigkeit der Daten der Mautbuchungsnachweise, damit die Gleichbehandlung von EETS-Nutzern bei Maut und Gebühren sichergestellt ist;
b)
die Identifizierung des zuständigen EETS-Anbieters über die Bordgeräte;
c)
die Nutzung offener Standards für die Interoperabilitätskomponenten der EETS-Ausrüstung;
d)
den Einbau der Bordgeräte im Fahrzeug;
e)
den Hinweis an den Fahrer über die erforderliche Entrichtung einer Maut.

(6) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen die folgenden spezifischen Infrastrukturanforderungen festgelegt sind:

a)
Anforderungen an gemeinsame Übertragungsprotokolle zwischen der Ausrüstung der Mauterheber und der EETS-Anbieter;
b)
Anforderungen an Mechanismen der Mauterheber, mit denen diese feststellen können, ob ein in ihrem EETS-Gebiet verkehrendes Fahrzeug mit für gültig erklärten und funktionierenden Bordgeräten ausgestattet ist;
c)
Anforderungen an die Benutzerschnittstelle der Bordgeräte;
d)
Anforderungen, die speziell für die Interoperabilitätskomponenten in — auf Mikrowellentechnologie gestützten — Mautsystemen gelten; und
e)
Anforderungen, die speziell für — auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützte — Mautsysteme gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, mit denen das Verfahren festgelegt wird, das die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten anwenden müssen, darunter auch Inhalt und Format der EG-Erklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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