Artikel 16 RL 2019/520/EU

Schutzverfahren

(1) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die die CE-Kennzeichnung tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die einschlägigen Anforderungen wahrscheinlich nicht erfüllen werden, trifft er alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponenten zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht konform sind, weil

a)
die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden; oder
b)
die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.

(2) Die Kommission konsultiert möglichst umgehend den betreffenden Mitgliedstaat, den Hersteller, den EETS-Anbieter oder ihre in der Union ansässigen Bevollmächtigten. Stellt die Kommission infolge dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme begründet ist, teilt sie das dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit. Stellt die Kommission infolge dieser Konsultation aber fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, teilt sie das dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Hersteller oder seinem in der Union ansässigen Bevollmächtigten und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(3) Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht die Interoperabilitätsanforderungen, so verlangt der zuständige Mitgliedstaat vom Hersteller oder dessen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität mit den Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabilitätskomponente oder beides entsprechend den Vorschriften dieses Mitgliedstaats wiederherzustellen, und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon.

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