Artikel 27 RL 2019/520/EU

Datenschutz

(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 und die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß der geltenden Gesetzgebung zum Datenschutz die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass

a)
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Artikel 23, 24 und 25 auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgelisteten Arten von Daten beschränkt ist,
b)
die personenbezogenen Daten sachlich richtig und stets auf dem aktuellen Stand sind und Anträge auf Berichtigung oder Löschung unverzüglich bearbeitet werden und
c)
eine Frist für die Speicherung personenbezogener Daten festgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

a)
zur Ermittlung derjenigen, die mutmaßlich gegen die Pflicht zur Entrichtung einer Maut gemäß Artikel 5 Absatz 8 verstoßen,
b)
um sicherzustellen, dass der Mauterheber seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 9 nachkommt, und
c)
zur Ermittlung von Fahrzeugen, für die gemäß den Artikeln 23 und 24 eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und von deren Eigentümern oder Haltern.

Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass den betroffenen Personen dieselben Rechte auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, und Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sowie Schadenersatz und wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 oder — falls angezeigt — der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Umfang der in einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte und Pflichten gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu den Zwecken zu beschränken, die in Absatz 1 des genannten Artikels aufgeführt sind.

(4) Jede betroffene Person hat das Recht, unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem die Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.

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