Artikel 28 RL 2019/520/EU
Berichterstattung
(1) Spätestens am 19. April 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, indem sie insbesondere auf die Fortschritte und den Einsatz des EETS sowie die Wirksamkeit und Effizienz des Mechanismus in Zusammenhang mit dem Austausch von Daten im Rahmen von Ermittlungen einer Nichtentrichtung der Maut eingeht.
In dem Bericht werden insbesondere folgende Aspekte analysiert:
- a)
- die Auswirkungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2 auf den Einsatz des EETS, unter besonderer Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Dienstes in kleinen EETS-Gebieten oder in EETS-Gebieten in Randlage,
- b)
- die Wirksamkeit der Artikel 23, 24 und 25 bei der Verringerung der Anzahl der Fälle von Nichtentrichtung der Maut in der Union, und
- c)
- die Fortschritte, die bei Aspekten der Interoperabilität zwischen elektronischen Mautsystemen mit Satellitenortung und der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik erzielt wurden.
(2) Dem Bericht wird gegebenenfalls ein an das Europäische Parlament und den Rat gerichteter Vorschlag für eine weitere Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt, die sich insbesondere auf die folgenden Aspekte bezieht:
- a)
- zusätzliche Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EETS in allen EETS-Gebieten — einschließlich kleiner EETS-Gebiete und solcher in Randlage — verfügbar ist,
- b)
- Maßnahmen für die weitere Vereinfachung der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Pflicht zur Mautentrichtung in der Union, einschließlich Amtshilfemechanismen, und
- c)
- die Ausweitung der Bestimmungen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung auf Umweltzonen, verkehrsberuhigte Zonen und andere städtische Bereiche mit eingeschränkten Zufahrtsrechten.
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