Artikel 6 RL 2019/520/EU
Rechte und Pflichten der Mauterheber
(1) Erfüllt ein EETS-Gebiet die technischen und verfahrensbezogenen EETS-Interoperabilitätsbedingungen dieser Richtlinie nicht, so trifft der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das EETS-Gebiet befindet, die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der zuständige Mauterheber das Problem gemeinsam mit den betroffenen Interessenträgern bewertet und — sofern es in seinen Zuständigkeitsbereich fällt — Abhilfemaßnahmen ergreift, um die EETS-Interoperabilität des Mautsystems sicherzustellen. Erforderlichenfalls aktualisiert der Mitgliedstaat das Register nach Artikel 21 Absatz 1 um die in Buchstabe a jenes Absatzes genannten Informationen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass jeder Mauterheber, der für ein EETS-Gebiet im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist, nach Maßgabe der in Absatz 9 genannten Durchführungsrechtsakte eine Vorgabe für ein EETS-Gebiet entwickelt und beibehält, in der die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen EETS-Anbieter Zugang zu ihren EETS-Gebieten erlangen können.
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein neues elektronisches Mautsystem eingerichtet, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige benannte Mauterheber die Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, um eine Zulassung der interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems zu ermöglichen, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Interoperabilitätskomponenten angemessen Rechnung zu tragen ist.
Wird in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein elektronisches Mautsystem grundlegend modifiziert, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der für dieses System zuständige Mauterheber die aktualisierte Vorgabe für das EETS-Gebiet rechtzeitig veröffentlicht, damit bereits zugelassene EETS-Anbieter ihre Interoperabilitätskomponenten spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des geänderten Systems an die neuen Anforderungen anpassen und eine erneute Zulassung erhalten können, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 15 Absatz 1 angemessen Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber, die für EETS-Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, allen EETS-Anbietern, die beantragen, für diese EETS-Gebiete den EETS bereitzustellen, diskriminierungsfrei akzeptieren.
Die Akzeptanz eines EETS-Anbieters in einem EETS-Gebiet ist an die Einhaltung der Verpflichtungen und allgemeinen Bedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet durch den Anbieter geknüpft.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Mauterheber nicht von den EETS-Anbietern verlangen, bestimmte technische Lösungen oder Prozesse zu verwenden, die die Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters mit den Systemen für die elektronische Mauterhebung in anderen EETS-Gebieten beeinträchtigen.
Können sich ein Mauterheber und ein EETS-Anbieter nicht einigen, so kann die Angelegenheit der für das jeweilige Mautgebiet zuständigen Vermittlungsstelle vorgelegt werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in den Verträgen zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter über die Bereitstellung des EETS auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Maut dem EETS-Nutzer unmittelbar vom EETS-Anbieter in Rechnung gestellt wird.
Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen, und der EETS-Anbieter leistet dieser Aufforderung Folge.
(5) Die Maut, die Mauterheber den EETS-Nutzern berechnen, darf nicht über der jeweiligen nationalen bzw. lokalen Maut liegen. Das gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Rabatte oder Nachlässe einzuführen, um die Nutzung der elektronischen Mautzahlung zu fördern. Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten angebotenen Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sind transparent, werden öffentlich bekannt gegeben und den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber in ihren EETS-Gebieten alle von EETS-Anbietern, mit denen sie Vertragsbeziehungen haben, betriebenen Bordgeräte akzeptieren, die gemäß dem Verfahren zertifiziert wurden, das in den in Artikel 15 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde, und die nicht auf einer Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 aufgeführt sind.
(7) Ist eine Funktionsstörung des EETS dem Mauterheber zuzurechnen, so sorgt dieser für einen Behelfsbetrieb, bei dem Fahrzeuge mit den in Absatz 6 genannten Geräten sicher und mit so geringer Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne verdächtigt zu werden, eine Maut nicht entrichtet zu haben.
(8) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Mauterheber diskriminierungsfrei mit den EETS-Anbietern oder Herstellern oder benannten Stellen zusammenarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten in ihren EETS-Gebieten zu bewerten.
(9) Die Kommission nimmt spätestens am19. Oktober 2019 Durchführungsrechtsakte an, in denen der Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet festgelegt ist, nämlich unter anderem:
- a)
- die Anforderungen an EETS-Anbieter;
- b)
- die verfahrensbezogenen Bedingungen einschließlich geschäftlicher Rahmenbedingungen;
- c)
- das Verfahren zur Zulassung von EETS-Anbietern und
- d)
- die Maut-Basisdaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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