Artikel 7 RL 2019/520/EU

Vergütung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter Anspruch auf Vergütung durch den Mauterheber haben.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Methode, mit der die Vergütung des EETS-Anbieters festgelegt wird, transparent, diskriminierungsfrei und für sämtliche in einem bestimmten EETS-Gebiet zugelassenen EETS-Anbieter dieselbe ist. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Methode als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in EETS-Gebieten mit einem Hauptdiensteanbieter das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter derselben Struktur folgt wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter kann sich von der Vergütung des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, soweit das durch Folgendes gerechtfertigt ist:

a)
die Kosten bestimmter Anforderungen und Verpflichtungen des Hauptdiensteanbieters, die nicht für die EETS-Anbieter gelten; und
b)
die Notwendigkeit, von der Vergütung der EETS-Anbieter die festen Beträge/Gebühren abzuziehen, die der Mauterheber ausgehend von den Kosten ansetzt, die ihm für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines vorschriftsmäßigen EETS-Systems in seinem Mautgebiet entstehen, einschließlich der Zulassungskosten, wenn diese nicht in der Maut enthalten sind.

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