Artikel 2 RL 2019/633/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse” :
Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden;
2. „Käufer” :
jede natürliche oder juristische Person, unabhängig vom Niederlassungsort dieser Person, oder jede Behörde in der Union, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt; der Begriff „Käufer” kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;
3. „Behörde” :
nationale, regionale oder lokale Behörden, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
4. „Lieferant” :
jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von seinem bzw. ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff „Lieferant” kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personenwie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen umfassen;
5. „verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse” :
Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder auf ihrer Stufe der Verarbeitung davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind.

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