Artikel 5 RL 2019/633/EU
Beschwerden und Vertraulichkeit
(1) Der Lieferant kann Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem der Käufer niedergelassen ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein. Die Durchsetzungsbehörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, ist für die Durchsetzung der in Artikel 3 festgelegten Verbote zuständig.
(2) Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, haben das Recht, auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde einzureichen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind. Andere Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, haben das Recht, auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten eine Beschwerde einzureichen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Identität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten gemäß Absatz 2 sowie aller sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten schaden würde, angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der Beschwerde mitteilt, wie sie mit der Beschwerde zu verfahren gedenkt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Durchsetzungsbehörde, die der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der Beschwerde mitteilt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Durchsetzungsbehörde, die der Auffassung ist, dass ausreichend Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Untersuchung einleitet, durchführt und abschließt.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Durchsetzungsbehörde, die feststellt, dass ein Käufer gegen die in Artikel 3 genannten Verbote verstoßen hat, vom Käufer verlangt, die verbotene Handelspraktik einzustellen.
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