Artikel 4 RL 2019/633/EU

Benannte Durchsetzungsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden zur Durchsetzung der in Artikel 3 festgelegten Verbote auf nationaler Ebene ( „Durchsetzungsbehörde” ), und unterrichtet die Kommission über diese Benennung.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Durchsetzungsbehörde in seinem Hoheitsgebiet, so benennt er eine zentrale Kontaktstelle sowohl für die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden als auch für die Zusammenarbeit mit der Kommission.

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