Artikel 1 RL 2019/69/EU
Technische Spezifikationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nur dann nicht als Feuerwaffen im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten, wenn sie jederzeit den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten technischen Spezifikationen genügen müssen.
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