Artikel 2 RL 2019/69/EU

Kontrolle der Einhaltung der technischen Spezifikationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter Artikel 1 fallenden Objekte einer Kontrolle unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie den im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen zusammen.

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