Artikel 3 RL 2019/69/EU
Informationsaustausch
Auf Antrag übermittelt ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat die Ergebnisse der von ihm gemäß Artikel 2 durchgeführten Kontrollen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Kontaktstelle, die die Ergebnisse übermitteln kann, und teilt der Kommission die Kontaktangaben dieser nationalen Kontaktstelle mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.