Artikel 3 RL 2019/69/EU

Informationsaustausch

Auf Antrag übermittelt ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat die Ergebnisse der von ihm gemäß Artikel 2 durchgeführten Kontrollen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Kontaktstelle, die die Ergebnisse übermitteln kann, und teilt der Kommission die Kontaktangaben dieser nationalen Kontaktstelle mit.

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