Artikel 11 RL 2019/713/EU
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:
- a)
- Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- b)
- zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,
- c)
- vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,
- d)
- Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
- e)
- gerichtlich angeordnete Auflösung,
- f)
- vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
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